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Staatsvertrag von St. Germain (CSSR) · Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

§ 5 Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

E.

En vigueurTexte officiel

Die Ergebnisse der Tätigkeit der in Punkt B und D erwähnten beglaubigten Organe, denen die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloß amtlichen Zwecken zu dienen. Eine publizistische Ausnützung dieser Ergebnisse kann nur mit Zustimmung beider Regierungen, beziehungsweise ohne diese Zustimmung erst nach Ablauf von 10 Jahren erfolgen.