Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 56 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 56.
Die Tschecho-Slowakei verpflichtet sich, auf dem Teil ihres Gebietes, der auf dem rechten Donauufer südlich Bratislava (Preßburg) gelegen ist, keine militärischen Werke zu errichten.