Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 62 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 62.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Österreich verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigen Abschnitt enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mehr gelte als jene.