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Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain

§ 92 Staatsvertrag von St. Germain

Artikel 92.

En vigueurTexte officiel

Kein Bewohner der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie kann wegen seiner politischen Haltung seit dem 28. Juli 1914 bis zur endgültigen Anerkennung der Staatsgewalt auf diesen Gebieten oder wegen der Regelung seiner Staatsangehörigkeit auf Grund des vorliegenden Vertrages behelligt oder belästigt werden.