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Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Un · Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

§ 10 Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Un

Artikel 10.

En vigueurTexte officiel

Vertragsparteien dieser Fassung siehe Staatenliste im Titeldokument.

Die Mitglieder der Vereinten Nationen können dem vorliegenden Übereinkommen beitreten.

Dasselbe gilt für die Nichtmitgliedstaaten, denen der Wirtschafts- und Sozialrat offizielle Mitteilung von dem vorliegenden Übereinkommen zu machen beschließen kann.

Der Beitritt wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen angezeigt, der alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, hievon in Kenntnis setzt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1950-04-24