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Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Un · Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

§ 3 Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Un

Artikel 3.

En vigueurTexte officiel

Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Versuche und, in den gesetzlichen Grenzen, Vorbereitungshandlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 erwähnten Übertretungen zu bestrafen.