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Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Un · Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

§ 7 Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Un

Artikel 7.

En vigueurTexte officiel

Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, in bezug auf ihren Ein- und Auswanderungsdienst administrative und gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, um den Frauen- und Kinderhandel zu bekämpfen. Insbesondere kommen sie überein, die notwendigen Vorschriften zu erlassen, um die auf Auswandererschiffen reisenden Frauen und Kinder, nicht nur bei der Abreise und Ankunft, sondern auch während der Fahrt, zu schützen sowie ferner Verfügungen behufs Anschlages von Kundmachungen in Bahnhöfen und Häfen zu treffen, die Frauen und Kinder vor den Gefahren des Mädchenhandels warnen und die Orte angeben sollen, wo sie Wohnung, Hilfe und Beistand finden können.