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Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Z · Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

§ 7 Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Z

Artikel 7.

En vigueurTexte officiel

Das von den Kommissionen als österreichisches Eigentum anerkannte, 8 Pud übersteigende und das zur Ausfuhr nicht zugelassene Gut der ehemaligen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten ist bis zur endgültigen Entscheidung über den Abtransport von der russischen, beziehungsweise ukrainischen Regierung auf Antrag der österreichischen bevollmächtigten Vertretungen diesen zur Aufbewahrung zu übergeben. Die russische und die ukrainische Regierung stellen zu diesem Zwecke die erforderlichen Lagerräume und Eisenbahntransportmittel zur Verfügung.