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Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko · Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)

§ 20 Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko

En vigueurTexte officiel

Artikel XX. Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr in Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint-Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Bundesregierung gegenüber die volle Gegenseitigkeit hinsichtlich der vorstehenden Bestimmungen und allen Schriftenmaterials zu gewährleisten, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.