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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei · Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 0 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei

En vigueurTexte officiel

Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.

StF: BGBl. Nr. 155/1927 idF BGBl. Nr. 176/1927 (DFB) (NR: GP II 572 AB 614 S. 154.)

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Polnischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern,

entschlossen, in ihren gegenseitigen Beziehungen den Grundsätzen des Völkerbundes weitgehende Anwendung zu gewähren,

haben beschlossen, einen Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zu schließen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Da die Ratifikationsurkunden am 2. April 1927 ausgetauscht wurden, ist dieser Staatsvertrag gemäß seines Artikels 21, Absatz 2, am 2. Mai 1927 in Kraft getreten.

Nachdem der am 16. April 1926 in Wien unterfertigte Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 17. August 1926.