EisBV · Eisenbahnbuchverordnung
§ 12 EisBV
I. Allgemeine Bestimmungen. römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993 ).
Das Aktenlager kann für das Eisenbahnbuch abgesondert angelegt werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1993-03-13