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EisBV · Eisenbahnbuchverordnung

§ 18 EisBV

II. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren. römisch zwei. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.

En vigueurTexte officiel

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993 ).

(1) Änderungen in der Mappe, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind durch eine nach § 1 LiegTeilG dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.

(2) Soweit solche Änderungen die im Grundkataster enthaltenen Angaben oder die Darstellung auf der Mappe betreffen, ist stets das Einvernehmen mit dem Vermessungsamt herzustellen, um die Übereinstimmung zwischen dem Eisenbahnbuch und dem Grundkataster zu sichern.

(3) Wenn die Änderungen die Deutlichkeit beeinträchtigen, so kann der Unternehmung die Vorlage neuer Verzeichnisse oder Mappen aufgetragen werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1993-03-13