§ 31 Allg GAV
5. Richtigstellungsverfahren.
Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des § 84 GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden.
Renvoie à
- Allg GAV Art. 84
5. Richtigstellungsverfahren.
Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des § 84 GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden.