B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
§ 128 B-VG
Siebentes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich des Rechnungshofes, werden durch Bundesgesetz getroffen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-07-15