B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
§ 17 B-VG
A. Allgemeine Bestimmungen
Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2004-01-01