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B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz

§ 61 B-VG

A. Verwaltung 1. Bundespräsident

En vigueurTexte officiel

(1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören, keinen anderen Beruf ausüben und muss zum Nationalrat wählbar sein.

(2) Der Titel „Bundespräsident“ darf - auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen - von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01