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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei · Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

§ 25 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei

Das schiedsgerichtliche Verfahren.

En vigueurTexte officiel

Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Jede der Parteien ernennt davon eines, das unter ihren Staatsangehörigen gewählt werden kann. Die beiden anderen Schiedesrichter und der Obmann werden im gegenseitigen Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte gewählt. Die letzteren müssen verschiedene Staatsangehörigkeit haben, sie dürfen ihren ständigen Wohnsitz nicht auf dem Gebiet einer der Parteien haben und nicht in deren Diensten stehen.