§ 17 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei
Das Vergleichsverfahren.
Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien faßt.
Das Vergleichsverfahren.
Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien faßt.