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Übereinkommen betreffend finanzielle Fra · Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

§ 5 Übereinkommen betreffend finanzielle Fra

En vigueurTexte officiel

Italien verzichtet

a) auf seinen Anspruch für Kosten der Heimbeförderung von Kriegsgefangenen;

b) auf seinen Anspruch aus allfälligen Berichtigungen der Abrechnungen für Miete von rollendem Material, die im Artikel 3 des Übereinkommens 9 von Portorose vorgesehen sind;

c) auf seinen Anspruch für die Ausgabe der Bons der Cassa Beneta auf dem Gebiete des Königreiches Italien während des Krieges.