Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
§ 14 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
V. Vorverfahren. römisch fünf. Vorverfahren.
Alle Erledigungen des Referenten sind im Namen des Verfassungsgerichtshofes auszufertigen.