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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

§ 16 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts

VI. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen. römisch sechs. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen.

En vigueurTexte officiel

(1) Die Mitglieder sind zu den Verhandlungen und Sitzungen, wenn tunlich, mindestens zehn Tage vorher zu laden. Ein von einer Verhandlung nach § 12 des Verf. G. G. 1930 ausgeschlossenes Mitglied ist nicht zu laden; an seiner Statt wird ein Ersatzmitglied unter Beachtung des § 6, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 geladen.

(2) Sollte ein ausgeschlossenes Mitglied dennoch geladen worden sein, so hat es seine Ausschließung dem Präsidenten sofort anzuzeigen.

(3) Ersatzmitglieder müssen zur Zeit der Sitzungen stets bereit sein, einer Einberufung Folge zu leisten.

(4) Die Ersatzmitglieder können in dringenden Fällen auch telegraphisch oder mittels Fernsprechers geladen werden.