Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 11 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Meldeverfahren.
Registrierungspflichtige Personen, die sich erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Gemeinde der Republik Österreich niederlassen, haben sich innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Ankunft bei der Meldestelle ihres Wohnortes zu melden.