Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 14 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Meldeverfahren.
Bei Entgegennahme der Meldung ist die Identität der sich Meldenden an Hand der vorgelegten Personaldokumente, in Zweifelsfällen durch Identitätszeugen festzustellen. Wird die Stellung von Identitätszeugen verweigert, gilt die Meldung als nicht erstattet.