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Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

§ 24 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Verzeichnungsverfahren.

En vigueurTexte officiel

(1) Neueintragungen, Ergänzungen und Abänderungen der Registrierungslisten sind nachträglich jeweils mit 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Bestimmungen der §§ 22 und 23 finden sinngemäß Anwendung.

(2) Anläßlich der im Abs. (1) vorgesehenen Auflegung ist auf Verlangen auch Einsicht in alle bisher aufgelegten Registrierungslisten zu gewähren.