Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 54 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs Bestimmungen privatrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Art.
Das Bundesministerium für Finanzen kann überdies in Einzelfällen auf Ansuchen aus wichtigen Gründen Ausnahmen von der Anwendung des § 20, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 bewilligen.