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Nationalsozialistengesetz · Nationalsozialistengesetz

§ 19 Nationalsozialistengesetz(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957 , zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947 ) Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zum römisch fünfzehn. Hauptstück, Abschnitt römisch eins und römisch zwei; dokumentalistisch: zu Artikel römisch fünfzehn,, Paragraphen eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,)

Artikel IV. Artikel römisch vier.

En vigueurTexte officiel

(1) War ein Pachtvertrag auf Grund des XV. Hauptstückes, Abschnitt II, Z 5 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947 , mit 27. April 1945 aufgelöst, so ist der Verpächter verpflichtet, auf Verlangen des damaligen Pächters mit diesem einen neuen Pachtvertrag zu ortsüblichen Bedingungen über das kleingärtnerisch genutzte Grundstück, das Gegenstand des aufgelösten Pachtvertrages war, abzuschließen, sofern

a) das Grundstück noch auf Grund einer vorläufigen Benützungsbewilligung genutzt wird, oder, falls bereits ein Pachtvertrag abgeschlossen worden ist, der gegenwärtige Pächter diesen auf Grund einer vorläufigen Benützungsbewilligung oder nach dem 1. November 1953 abgeschlossen hat,

b) der damalige Pächter nicht nach dem 1. November 1953 auf alle Ansprüche aus einem früheren Pachtvertrag verzichtet hat,

c) nicht ein früherer Pächter dieses Grundstückes während der deutschen Besetzung Österreichs aus einem der im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften genannten Gründe auf die dort angegebene Weise an der Ausübung dieses Pachtrechtes behindert worden ist.

(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß; danach erlöschen insbesondere auch vorläufige Benützungsbewilligungen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1957-03-30