Sechstes Rückstellungsgesetz · Sechstes Rückstellungsgesetz
§ 10 Sechstes Rückstellungsgesetz
V. Patent- und markenrechtliche Sonderbestimmungen. römisch fünf. Patent- und markenrechtliche Sonderbestimmungen.
Die Entscheidungen nach §§ 8 und 9 werden durch das Patentamt in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Markenschutzgesetzes getroffen.