Sechstes Rückstellungsgesetz · Sechstes Rückstellungsgesetz
§ 15 Sechstes Rückstellungsgesetz
VII. Verfahren. römisch sieben. Verfahren.
Über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern mit Ausnahme der Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 entscheidet die Rückstellungskommission beim Landesgericht für ZRS Wien.