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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 177 Geo.Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer

9. Kapitel Aufbewahrung von Akten

En vigueurTexte officiel

(1) Wenn besondere Gründe dafür sprechen, kann der Gerichtsvorsteher für einzelne Akten oder Aktenstücke eine längere oder die dauernde Aufbewahrung anordnen.

(2) Falls wegen Raummangels mit der Ausscheidung von Akten oder Büchern über die in den vorstehenden Bestimmungen gezogenen Grenzen hinausgegangen werden soll, ist hiezu die Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten unter Darlegung der Gründe und genauer Bezeichnung der Gruppen von Akten, die ausgeschieden werden sollen, einzuholen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01