Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 220 Geo.Insolvenzverfahren
2. Kapitel Vollstreckung, Rückzahlung und Löschung
Der Einbringungsstelle obliegt die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Insolvenzverfahren.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01