Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 246 Geo.Übersicht über die Amtsgeldergebarung
4. Kapitel Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft
(1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (§ 261 Abs. 2) aus den Amtsgeldern bestritten.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001 )
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01