Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 290 Geo.Förderung des bargeldlosen Verkehres
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
(1) Rechnungsführer und Verwahrungsabteilungen dürfen Bargeld nur annehmen,
a) wenn der Zweck des Erlages einen Barvorrat erfordert,
b) wenn das Ablehnen des Erlages der Partei Nachteile oder besonderen Zeitverlust brächte oder die Geschäftsführung des Gerichtes erschwerte, insbesondere wenn anders nicht mehr rechtzeitig oder nicht rasch genug erlegt werden könnte. In allen anderen Fällen ist der Erleger auf den Postscheckverkehr zu verweisen und sind ihm Erlagscheine der Verwahrungsabteilung oder des Gerichtes kostenlos beizustellen.
(2) Barbeträge, die ein Rechnungsführer übernimmt, hat er, soweit sie nicht wie Vorschüsse für Zeugengebühren, Haftkosten usw. bar vorrätig sein müssen oder sofort den Bezugsberechtigten bar ausgefolgt werden können, spätestens am folgenden Werktage mit Erlagschein auf das Scheckkonto des Gerichtes einzuzahlen, allenfalls nach richterlicher Weisung auf ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01