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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 295 Geo.Erlag mit Wertsendung

2. Kapitel Besondere Bestimmungen über Erläge

En vigueurTexte officiel

(1) Langt für das Gericht eine Wertsendung ein (Wertbrief oder Paket mit Wertangabe), so legt der abholende Bedienstete den Bezugschein zu dieser Sendung (bei Wertbriefen Abgabeschein, bei Paketen Paketkarte) dem Rechnungsführer vor. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Bezugschein, ob die Sendung vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu übersenden ist. In letzterem Fall fügt der Rechnungsführer der Anschrift auf dem Bezugschein mit roter Tinte die Worte „An die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ....“ bei und stellt den Bezugschein der Post zurück.

(2) Die Bezugscheine mit der Empfangsbestätigung zu versehen, ist bei Gerichten der Rechnungsführer oder, wenn die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt ist, der Gerichtsvorsteher berufen, bei den Verwahrungsabteilungen sind hiezu die Beamten der Einlaufstelle berufen.

(3) Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01