Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 302 Geo.B. Bei Gericht
Persönlicher Erlag
Der Rechnungsführer darf Erläge, die nicht in Geld bestehen, nur von Gerichtsabgeordneten, von Vollstreckern oder nach richterlicher Weisung entgegennehmen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01