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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 370 Geo.Aufbewahrung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe

1. Allgemeines über Register und sonstige Geschäftsbehelfe

En vigueurTexte officiel

Die in Benützung stehenden Geschäftsbehelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, damit sie jederzeit eingesehen werden können. Sobald alle Sachen eines Registers abgestrichen sind, ist das Register unter der letzten Eintragung abzuschließen und, wenn es in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt wird, an das Aktenlager abzugeben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01