Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 373 Geo.Gattungszeichen

II. Allgemeines über Akten römisch zwei. Allgemeines über Akten

En vigueurTexte officiel

(1) Als Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe §§ 364 bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im § 372 Abs. 3 angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.

(2) Für die Mahnsachen und Kündigungssachen, die in kein Register eingetragen werden, dienen als Gattungszeichen M und K (bei den Arbeitsgerichten Mr und Kr).

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01