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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 383 Geo.Ausscheidung eines Aktenstückes

II. Allgemeines über Akten römisch zwei. Allgemeines über Akten

En vigueurTexte officiel

Wenn ein zum Akt genommenes Schriftstück oder eine Beilage dem Akte später wieder entnommen, etwa zu einem anderen Akte gebracht wird, ist an der betreffenden Stelle zu vermerken, an welchem Tage und wohin das Stück entnommen wurde. Ein solcher Vermerk kann durch eine knappe Empfangsbestätigung der Partei, der ein Stück ausgefolgt wurde, ersetzt werden. Wird eine Aktenübersicht geführt, so ist die Ausscheidung auch hier zu vermerken.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01