Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 392 Geo.Namenverzeichnis
2. Kapitel Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit
Zu jedem Streitregister ist ein Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 85 zu führen, in das auch die Mahnsachen, die noch in kein Register eingetragen sind, aufzunehmen sind. In das Namenverzeichnis sind Vor- und Zuname der Beklagten und die Namen der Kläger einzutragen. Zu reihen ist nach den Zunamen der Beklagten, bei Gerichten mit zahlreichen Streitabteilungen aber zweckmäßigerweise nach dem Zunamen der Kläger.
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- In Kraft seit 2014-01-01