Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 418 Geo.Jugendstrafsachen
Pflegschaften (Vormundschaften und Kuratelen)
Für Mitteilungen der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Jugendlichen und von der Entscheidung in der Sache selbst hat das Pflegschaftsgericht einen Akt über eine Personensorgesache anzulegen, es sei denn, dass sie zu einem solchen schon bestehenden genommen werden können.
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- In Kraft seit 2009-01-01