Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 429 Geo.Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen
Beglaubigungen
(1) Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999 )
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01