Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 457 Geo.Ausdruck des Tagebuchs
8. Kapitel Grundbuchssachen
Die Eintragungen zu den Tagebuchzahlen jeweils eines Kalenderjahres können im darauffolgenden Jahr in der Grundstücksdatenbank gelöscht werden. Dem Grundbuchsgericht ist in diesem Umfang ein Ausdruck des Tagebuchs zur Verfügung zu stellen. Eintragungen, die nach diesem Zeitpunkt erforderlich werden, sind im Ausdruck vorzunehmen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1991-09-01