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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 549 Geo.Ersuchen um Exekutionsvollzug

2. Kapitel Durchführungsvorschriften zur Exekutionsordnung

En vigueurTexte officiel

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008 )

(2) Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, § 112), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995 ).

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008 )

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01