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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 582 Geo.Zusammenziehung der Anteile

3. Kapitel Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz

En vigueurTexte officiel

Ist der Eigentumsstand unübersichtlich, so kann der Rechtspfleger (Richter) bei Erledigung eines Grundbuchsstückes oder auf Grund eines Amtsberichts von Amts wegen die Zusammenziehung der Anteile auf den kleinsten gemeinsamen Nenner anordnen. Hievon sind die Beteiligten zu verständigen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1991-09-01