VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 36e VfGG
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und den Parteien des Verfahrens zuzustellen.