§ 46 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Los
Artikel 46
Vergeltungsmaßnahmen gegen Verwundete, Kranke, Personal, Gebäude oder Material, die unter dem Schutze des Abkommens stehen, sind untersagt.
Artikel 46
Vergeltungsmaßnahmen gegen Verwundete, Kranke, Personal, Gebäude oder Material, die unter dem Schutze des Abkommens stehen, sind untersagt.