UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 45 UNO-Charta
Artikel 45.
Die Verhandlungen werden vom Präsidenten und, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, vom Vizepräsidenten geleitet; im Falle der Verhinderung beider übernimmt der rangälteste anwesende Richter den Vorsitz.