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UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen

§ 17 UN-Charta

Artikel 17.

En vigueurTexte officiel

1. Die Generalversammlung prüft und genehmigt das Budget der Organisation.

2. Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern in einem von der Generalversammlung festgesetzten Verhältnis getragen.

3. Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Budgetabmachungen mit den in Artikel 57 angeführten Spezialorganisationen und prüft auch die Budgets der Verwaltung solcher Spezialorganisationen, um an die betreffenden Organisationen Empfehlungen zu richten.