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Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 30 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 30.

En vigueurTexte officiel

Die Auszeichnungen gliedern sich in fünf Klassen:

1. Großer Preis,

2. Ehrenurkunde,

3. Goldene Denkmünze,

4. Silberne Denkmünze,

5. Bronzene Denkmünze.

Außerdem können auf Vorschlag solcher Aussteller, welche ausgezeichnet oder Mitglieder des Preisgerichtes sind, Mitarbeitern oder Gehilfen Urkunden verliehen werden.

Die Eigenschaft als Mitglied des Preisgerichtes kann von den Trägern dieses Amtes in allen den Fällen erwähnt werden, in denen die Aussteller zur Erwähnung ihrer Auszeichnungen berechtigt sind.

Die Eigenschaftsbezeichnung “außer Wettbewerb” ist in Zukunft sowohl für die Mitglieder des Preisgerichtes als auch für diejenigen Aussteller verboten, die auf eigenen Antrag außer Wettbewerb geblieben sind.