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Privilegien und Immunitäten des Europara · Privilegien und Immunitäten des Europarates

§ 1 Privilegien und Immunitäten des Europara

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat die Fähigkeit, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Der Generalsekretär ergreift im Namen des Rates alle hiefür notwendigen Maßnahmen.