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Privilegien und Immunitäten des Europara · Privilegien und Immunitäten des Europarates

§ 15 Privilegien und Immunitäten des Europara

Artikel 15

En vigueurTexte officiel

Während der Dauer der Tagungen der Beratenden Versammlung genießen die Vertreter in der Versammlung und ihre Stellvertreter, mögen sie Parlamentarier sein oder nicht,

a) in ihrem eigenen Land die den Mitgliedern des Parlamentes ihres Landes gewährten Immunitäten;

b) in allen anderen Mitgliedstaaten Schutz gegen Verhaftung und gerichtliche Verfolgung.

Diese Immunität gilt auch für ihre Reise zum und vom Konferenzort der Beratenden Versammlung. Sie findet keine Anwendung bei Betreten auf frischer Tat und berührt auch nicht das Recht der Versammlung, die Immunität eines Vertreters oder Stellvertreters aufzuheben.